Vernehmlasssung Polizeigesetz

Vernehmlassungsantwort des Vereins Asylbrücke Zug

Vernehmlassung zur Teilrevision des Polizeigesetzes BGS 512.1:

Sehr geehrte Frau Regierungsrätin
Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen unter anderem das Betreten und
Durchsuchen von Räumen in Asylunterkünften. Als Fachorganisation im Asyl- und
Flüchtlingsbereich erlauben wir uns, an der Vernehmlassung teilzunehmen und zu
ausgewählten Artikeln Stellung zu nehmen.
Dort wo wir uns nicht äussern, soll dies weder als Zustimmung noch als Ablehnung
verstanden werden.

§ 11a Polizeiliche Vorladung und Vorführung
Der Bericht erläutert, dass mit § 11a eine allgemeine gesetzliche Grundlage für die
polizeiliche Vorladung und Vorführung ausserhalb eines Strafverfahrens geschaffen
werde. Der Bedarf dieses neuen Instruments wird sehr knapp geschildert. Als einziges
Beispiel wird ein internationales Amtshilfeverfahren genannt.
Wir sehen nicht ein, dass der Polizei ein derart weitreichendes Instrument ausserhalb
des Strafrechts in die Hand gegeben wird, ohne dass ein Bedarf genannt und
ausgewiesen wird. Wenn internationale Amtshilfeverfahren die einzige Anwendung
sind, soll die polizeiliche Vorladung und Vorführung im Gesetzestext auf internationale
Amtshilfeverfahren beschränkt werden.
Wir beantragen deshalb die Streichung von § 11a oder zumindest die Beschränkung auf
internationale Amtshilfeverfahren.

§ 26 Abs. 1 Bst. b Vollzug einer Vorführung
Entsprechend unserem Antrag zu § 11a entfällt diese Bestimmung.

§ 26 Abs. 1a Betreten und Durchsuchen von privaten und kollektiven
Asylunterkünften
Der Bericht begründet den neuen Artikel mit den unzureichenden Möglichkeiten
gemäss Asylgesetz. So sei beispielsweise das Erkennen und Verhindern von Einbrüchen
und ein präventives Einschreiten erheblich erschwert, da Werkzeuge nicht unbedingt als
gefährliche Gegenstände eingestuft werden könnten.
Bereits heute ist es der Polizei möglich, in Absprache mit dem verantwortlichen
Personal aufgrund der Hausordnung Asylunterkünfte und beispielsweise Schlafräume
zu betreten und zu untersuchen. Bei Vorfällen oder bei Verdacht wird die Polizei vom
Personal jeweils beigezogen. Der vorgeschlagene Absatz würde es der Polizei
ermöglichen, an den verantwortlichen Stellen vorbei Räume zu betreten und zu
untersuchen. Selbst wenn der Bericht dies nicht vermerkt, erweckt der Vorschlag den Eindruck
mangelnder Zusammenarbeit.
Für eine erfolgreiche Prävention ist die Zusammenarbeit der Polizei mit den im Asylbereich
tätigen Fachkräften, welche über Erfahrung im Umgang mit schwierigen Situation verfügen,
sehr wichtig. Allfällige mangelnde Zusammenarbeit sollte thematisiert werden. Die Schaffung
einer Gesetzesgrundlage für das Umgehen der Zentrumsleitungen und des Zentrumspersonals
ist der falsche Weg.
Wir weisen weiter darauf hin, dass in Asylunterkünften durchwegs Mehrbettzimmer zur
Verfügung stehen. Viele Bewohnerinnen und Bewohner sind aufgrund ihrer Erlebnisse
traumatisiert. Ein spontanes Betreten eines Zimmers durch die Polizei kann bei
unbeteiligten Personen grosse Verunsicherung auslösen. In den Asylzentren wird mit
Traumapädagogik gearbeitet. Das Vorhandensein eines sicheren Ortes ist dabei von
zentraler Bedeutung. Ist ein Polizeieinsatz notwendig, kann das geschulte Personal die
Situation abfedern.
Wir lehnen deshalb die Einführung des Abs. 1a ab. Stattdessen soll die Zusammenarbeit
zwischen der Polizei und dem Personal der Unterkünfte gepflegt und wo nötig
verbessert werden.

Gerne hoffen wir, dass unsere Erwägungen die nötige Beachtung finden.
Freundliche Grüsse

Hansjörg Trüb