Die Asylbrücke Zug wurde 1986 aus dem Interesse privater und kirchlicher Kreise gegründet.
Der Verein engagiert sich auf gemeinnütziger Basis für eine menschenwürdige Asylpolitik und
-praxis im Kanton Zug. Er fördert Personen und unterstützt Prozesse für die Durchsetzung von Menschen- und Grundrechten.

Mit der Beratung und Begleitung von Asylsuchenden, einem Rechtsdienst, Projekten, fachlichem Austausch und überregionaler Öffentlichkeitsarbeit und Vernetzung verfolgt die Asylbrücke Zug das Ziel eines menschenwürdigen Daseins und einer humanitären Schweiz für alle MitbewohnerInnen.

Die Asylbrücke Zug engagiert sich in der kantonalen Kommission für Integration und gegen Rassismus und ist Mitglied von Solidarité sans Frontières, Benevol Zug und sozialen Institutionen. Weiter steht der Verein in Kontakt und Austausch mit den behördlichen Stellen, anderen Institutionen im Asylwesen und den politischen Parteien.

Rupan Sivaganesan, Präsident
Melanie Strebel
Giulia Frey
Isabel Oertig
Bernard Lenfers Grünenfelder
Kanber Colak

I. Name, Form und Sitz

Art. 1
Unter dem Namen «Asylbrücke Zug» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zug.

II. Zweck

Art. 2
Der Verein Asylbrücke Zug engagiert sich auf gemeinnütziger Basis für eine menschenwürdige Asylpolitik und -praxis im Kanton Zug. Der Verein fördert Menschen und unterstützt Prozesse für die Durchsetzung von Menschen- und Grundrechten. Der Verein kann sich Organisationen anschliessen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen. Der Verein ist politisch, konfessionell und religiös unabhängig.

Diesen Zweck erreicht der Verein Asylbrücke Zug insbesondere, indem er

  • ein gutes Einvernehmen zwischen Personen aus dem Asylbereich, Behörden und der Bevölkerung schafft
  • in der Öffentlichkeitsarbeit tätig ist
  • die persönliche Beratung, Betreuung und Begleitung von Personen aus dem Asyl- und Ausländerbereich übernehmen kann. Dazu kann eine eigene Rechtsberatung gehören
  • finanzielle Unterstützung oder Sachhilfe vermitteln kann
  • Kontakte und den fachlichen Austausch zu Behörden, Institutionen und Fachpersonen pflegt, die sich mit Fragen von Asyl, Migration und Integration befassen.

III. Mitgliedschaft

Art. 3
Natürliche und juristische Personen können Mitglieder des Vereins werden.

Art. 4
Der Eintritt oder Austritt eines Mitglieds ist jederzeit durch Erklärung an den Vorstand möglich. Der Vorstand kann aus wichtigen Gründen den Eintritt ablehnen oder mit sofortiger Wirkung den Ausschluss beschliessen. Der Vorstand teilt der Person oder dem Mitglied den Entscheid schriftlich mit. Einem ausgeschlossenen Mitglied steht der Rekurs an die Vereinsversammlung offen.
 
IV. Finanzen

Art. 5
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:

1.) Beiträgen der Mitglieder, deren Höhe durch die Vereinsversammlung festgelegt werden
2.) Zuwendungen Dritter
3.) Erträgen aus den Aktivitäten des Vereins

Art. 6
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Art. 7
Die finanziellen Mittel des Vereins dienen der Erfüllung des Vereinszwecks.
 

V. Organisation

Art. 8
Die Vereinsorgane sind

a. die Vereinsversammlung

b. der Vorstand

c. der Beirat

d. die Kontrollstelle

a) Vereinsversammlung

Art. 9
Die Vereinsversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung mindestens 21 Tage im voraus unter Beilage der Traktandenliste einberufen. Eine ausserordentliche Vereinsversammlung wird einberufen, wenn die Vereinsversammlung oder der Vorstand sie beschliesst, sowie innert zweier Monate, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt.

Art. 10
Jedes Mitglied kann einem Vorstandsmitglied bis 10 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich Anträge zu Handen der Vereinsversammlung einreichen.

Art. 11
An der Vereinsversammlung steht jedem Mitglied eine Stimme zu. Bei Stimmgleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid. Beschlüsse der Vereinsversammlung bedürfen des einfachen Mehrs der anwesenden Stimmberechtigten.

Art. 12
Jede ordnungsgemäss einberufene Vereinsversammlung ist mit mindestens drei anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.

Art. 13
In der Kompetenz der Vereinsversammlung liegen:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
  • Abnahme und Genehmigung der Jahresrechnung
  • Genehmigung des Tätigkeitsberichtes
  • Wahl und Abberufung des Vorstandes
  • Festlegung des Mitgliederbeitrages
  • Behandlung von Anträgen
  • Behandlung von Rekursen
  • Änderung der Statuten
  • Auflösung des Vereins.

b) Vorstand
Art. 14
Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.

Art. 15
Der Vorstand konstituiert und organisiert sich selbst. Das Präsidium kann von einer oder von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam geführt werden. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist vom Präsidium selbst oder von diesem auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern einzuberufen.

Art. 16
Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Er bereitet die Vereinsversammlung vor und vollzieht deren Beschlüsse. Er ist berechtigt, Personen ausserhalb des Vorstandes mit beratender Stimme beizuziehen. Er wählt den Beirat und zieht diesen bei Bedarf bei. Er beschliesst über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. Er führt die Vereinsrechnung und bestimmt die Kontrollstelle. Er regelt Angelegenheiten, welche die Statuten nicht ausdrücklich der Vereinsversammlung zuweisen.

Art. 17
Der Vorstand beschliesst mit einfachem Mehr. Bei Stimmgleichheit gilt der Stichentscheid der Präsidentin oder des Präsidenten. Beschlüsse des Vorstandes können auch auf dem Weg der Zirkulation gefasst werden, sofern nicht ein Vorstandsmitglied innert einer Woche seit Zustellung des Antrages eine mündliche Beratung verlangt.

c) Beirat
Art. 18
Der Beirat steht dem Vorstand beratend zur Seite. Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand gewählt. Der Beirat hat keine Entscheidungsbefugnis.

d) Kontrollstelle     
Art. 19
Die Kontrollstelle wird vom Vorstand bestimmt. Sie ist vom Verein unabhängig. Sie überprüft nach Abschluss des Geschäftsjahres Rechnung und Bilanz. Sie beantragt der ordentlichen Vereinsversammlung deren Annahme oder Rückweisung. Das Kalenderjahr gilt als Geschäftsjahr.

VI. Schlussbestimmungen
     
Art. 20
Bei Auflösung des Vereins wird ein allfälliges Vereinsvermögen einer von der Vereinsversammlung zu bestimmenden Organisation mit ähnlicher Zweckbestimmung übereignet.

Art. 21
Die Statuten treten am Tag der Annahme durch die Vereinsversammlung in Kraft.

Zug, den 15. November 2005

Unsere Vereinsaktivitäten wären ohne die Unterstützung unserer Mitglieder nicht möglich! Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen sein.

Jährlicher Beitrag für Einzelmitglieder: ab Fr. 20.-

Die Angaben zum Online-Überweisen:
Asylbrücke
6300 Zug
IBAN CH75 0900 0000 6001 9657 8
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Vielen Dank!

Die Durchführung der Aktivitäten beruht auf ehrenamtlichem Engagement und ist nur dank vielen SpenderInnen möglich.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

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Jahr für Jahr sind Hunderttausende von Menschen gezwungen, ihre Heimat wegen Krieg und Verfolgung zu verlassen. Nur ein winziger Bruchteil davon gelangt in die Schweiz. Hier werden die Flüchtlinge keineswegs immer mit offenen Herzen empfangen. Gerade die letzten Abstimmungen machen eine hohe Zustimmung des schweizerischen Stimmvolkes zu einer restriktiven Asylpolitik deutlich. Solche Ereignisse zeigen, dass das Engagement für eine menschenwürdige Asyl- und Ausländerpolitik keineswegs hinfällig geworden ist. Die Asylbrücke Zug hat sich zur Aufgabe gemacht, ihren Teil für eine menschenwürdige Asyl- und Ausländerpolitik beizutragen. Unser Team, das auf ehrenamtlicher Basis arbeitet, ist gerne bereit Ihnen mit Tat und Rat zur Seite zu stehen…

Rupan Sivaganesan
Präsident
079 911 22 22